Impressum / AGBs
Gartenzauber Neuwied
Steinstraße 22
56567 Neuwied
Telefon: 0160 269 199 5
E-Mail: [email protected]
© 2018 Gartenzauber Neuwied
eine Betriebsstätte und Marke der Brand Consulting & Brand Management / Wegberg
Geschäftsführung: Rouven Moisel
Betriebshaftpflichtversicherung für das Baugewerbe bei: INTER Allgemeine Versicherung AG
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Angebot/Auftrag/Vertragsbestandteil
1.1. Gegenstand des Vertrags sind die Leistungen, die im Angebot dieses Vertrages bezeichneten Angebot/Leistungsverzeichnis in Verbindung mit etwaigen Skizzen/Plänen festgelegt sind (Bau soll).
1.2. Der Unternehmer erbringt alle Leistungen und Lieferungen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
1.3. Angebote des Unternehmers sind unverbindlich und freibleibend, insbesondere hinsichtlich Preis und Lieferungsmöglichkeit.
1.4. Dem Auftraggeber ist offengestellt, Teilleistungen aus dem Angebot zu streichen.
Sind gegebenenfalls Teile des Vertrages und/oder seine Vertragsgrundlagen unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.
1.5. Für zeichnerische Planungsleistungen, Beratung bzw. mündliche Kostenvoranschläge übernehmen wir ausdrücklich keine Gewährleistung/Haftung.
1.6. Von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Vereinbarungen, insbesondere mündliche Absprachen, Vereinbarungen und Zusicherungen von Eigenschaften sind nur wirksam, wenn sie durch den Unternehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.7. Ein Vertrag zwischen Unternehmer und Auftraggeber kommt zustande durch:
1.7.1. Rücksendung des durch den Auftraggeber unterzeichneten Angebots bzw. durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers, dass er das Angebot des Unternehmers annehme und Annahme des Unternehmers durch Übersendung einer Auftragsbestätigung, oder
1.7.2. in allen übrigen Fällen – insbesondere im Falle der Erteilung eines Auftrags ohne vorgängiges schriftliches Angebot – durch Unterzeichnung dieser verbindlichen Bestellung durch den Auftraggeber und gesonderte Auftragsbestätigung durch den Unternehmer.
1.8. Vertragsbestandteil sind die Bestimmungen laut BGB und der Einbeziehung der hier abgedruckten Allgemeine Geschäftsbedingungen (§305 BGB)
1.9. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Gerichtstand 1. Instanz Amtsgericht Neuwied. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Es gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.
1.10. Soweit DIN-Vorschriften nicht bestehen, gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
1.11. Eventuelle anfallende Sondernutzungsgebühren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
1.12. Ideen, Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sowie Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum der Firma Gartenzauber Neuwied und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand und wird mit einem Stundenverrechnungssatz in Höhe von 54,54 €/Std. zzgl. MwSt. angesetzt. Bei ausbleibender Auftragserteilung dürfen diese weder vom Auftraggeber noch von Dritten weiter genutzt werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden und sind dem Auftragnehmer unaufgefordert zurück zu geben. Hier behält sich die Firma Gartenzauber Neuwied das Recht vor, dem Auftraggeber den Planungsaufwand mit dem o. g. Stundenverrechnungssatz zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen, ggf. Schadensersatz geltend zu machen.
1.13. Bei Vertragsabschluss haben Sie ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Bei einer späteren kundenseitigen Auftragsstornierung müssen bereits angefallene kundenseitig Kosten übernommen werden.
1.14. Wir sind nicht bereit/verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle, Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein (Fax: 07851/7957941, E-Mail: [email protected], www.verbraucher-schlichter.de), teilzunehmen.
1.15. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
2. Lieferfristen
2.1. In der Auftragsbestätigung oder im Angebot genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.2. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig und verpflichten den Auftraggeber zur Annahme, es sei denn, die Teillieferung ist dem Auftraggeber nicht zumutbar.
2.3. Lieferverzug, der wegen höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – etwa Betriebsstörungen, Streiks, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen o.ä. – zustande kommt, befreit den Unternehmer von der Einhaltung verbindlicher Lieferfristen; die Lieferfrist wird entsprechend verlängert.
3. Fertigstellungspflege
3.1. Um bei Pflanz- und Rasenarbeiten einen Anwuchs Erfolg zu erreichen, ist eine Fertigstellungspflege notwendig. Sie umfasst insbesondere folgende Leistungen: Wässern, Düngen, Mähen von Rasen, ggf. Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs.
3.2. Es kann auch vereinbart werden, dass das Wässern der Vegetationsflächen bauseits erledigt wird. Hier wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Trockenschäden keine Gewährleistung übernommen wird.
3.3. Wenn die Fertigstellungspflege durch den Auftragnehmer ausgeführt wird, ist die Pflanzung/Ansaat nach Abschluss der Fertigstellungspflege abzunehmen.
3.4. Wird die Fertigstellungspflege nicht durch den Auftragnehmer ausgeführt, sondern in eigener Verantwortung durch den Auftraggeber, wird der Werklohn bereits mit der Pflanzung/Ansaat erreicht. Der Auftraggeber hat die Leistung gemäß Nummer 8 abzunehmen. Die beiliegenden Pflegehinweise (siehe Anlagen) sind zu beachten.
4. Vergütung
4.1. Arbeiten, die nicht im Angebot enthalten sind, werden, wenn ein Einheitspreis nicht festzustellen ist, nach Zeitaufwand zu im Angebot genannten Stundensätzen berechnet.
4.2. Bei der Durchführung von Zeitlohnarbeiten werden erforderliche Rüstzeiten wie: Herrichten und Aufladen der Gerätschaften, fachliche Unterweisung über die anfallenden Arbeiten, Besorgen und Aufladen von einzubauenden Materialien, Abfahren und Abladen von Holz-, Schutt-, und Abfallmaterialien zur Mülldeponie mitberechnet. Ebenso gelten die notwendigen Wegezeiten zwischen Betrieb und Baustelle als Arbeitszeit.
4.3. Arbeiten die auf Nachweis (Stunden-/Rapportzettel, Lieferscheine, Aufmaße, etc.) ausgeführt werden, gelten zur Kenntnis genommen und anerkannt, wenn nicht innerhalb 3 Tage eine Beanstandung vorgebracht wird.
4.4. Der notwendige Umfang von Massen und Zeitleistungen ist näherungsweise ermittelt. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der nachgewiesenen tatsächlich angefallenen Leistungen. Abgerechnet wird nach Aufmaß.
5. Leistungsänderungen/zusätzliche Leistungen
5.1. Es gelten die § 650b bis 650d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
5.2. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine Planung zur Verfügung, so übernimmt der Auftragnehmer nicht das Vergütungsrisiko für die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Angebotes. Sollten nach Vertragsabschluss Änderungen zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sein, so hat der Auftraggeber den vermehrten Aufwand des Auftragsnehmers zu vergüten.
5.3. Kommt der Auftragnehmer einer Änderungsanordnung des Auftraggebers nach, obwohl diese vor Ablauf der Frist von 30 Tagen ab Zugang des Änderungsbegehrens oder nicht in Textform (§650b Abs. 2 BGB) ausgesprochen wurde, steht dem Auftragnehmer dennoch ein Anspruch auf Vergütungsanpassung gemäß § 650c BGB zu.
6. Besondere Regelungen zur Baustelle
6.1. Die Kosten für Anschluss und Verbrauch von Wasser und Strom sowie die Abwassergebühren sind, soweit im Angebot nicht anders vermerkt, dort nicht berücksichtigt. Wasser und Strom werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt, die Abwassergebühren werden von ihm übernommen, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
6.2. Wird die Baustelle, durch die Bauherrschaft oder andere Gründe (z.B. fehlende Baugenehmigung) unterbrochen bzw. eingestellt und es liegt kein Verschulden vom Auftragnehmer vor, muss die Baustelleneinrichtung beim erneuten aufnehmen der Arbeiten nochmals bezahlt werden.
7. Verteilung der Gefahr
7.1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare, vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so kann der Unternehmer die ausgeführten und nunmehr beschädigten oder zerstörten Teile der Leistung nach den Vertragspreisen abrechnen. Ihm sind außerdem die Kosten zu vergüten, die ihm bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
7.2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
7.3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.
7.4. Werden Pflanz- oder Rasenarbeiten vor der Abnahme aufgrund Diebstahls, Vandalismus, Wildverbiss oder aufgrund natürlicher Umstände, die für den Unternehmer nicht vermeidbar waren (z. B. Schädlingsbefall, der nicht auf Lieferungen und Leistungen des Unternehmers beruht) beschädigt oder zerstört, so kann der Unternehmer die ausgeführten und nunmehr beschädigten oder zerstörten Teile der Leistung nach den Vertragspreisen abrechnen. Ihm sind außerdem die Kosten zu vergüten, die ihm bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht. Nr. 7.2 und 7.3 gelten entsprechend.
7.5. Nr. 6.4. gilt nur, wenn die Pflanz- oder Rasenarbeiten allein aufgrund einer noch durch-zuführenden Fertigstellungspflege nicht abnahmereif erstellt sind, die im wesentlichen vertragsgemäße Lieferung und Ausführung der Pflanzen und Pflanzung innerhalb einer Zustandsfeststellung durch den Auftraggeber bestätigt ist und der Auftraggeber die tatsächliche Gewalt über die Pflanzung ausüben kann. Eine förmliche Zustandsfeststellung ist durchzuführen, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Der Befund ist dann in einem Protokoll schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterzeichnen. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
8. Abnahme
8.1. Die Leistungen sind nach vertragsmäßiger Fertigstellung abzunehmen, wobei die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden darf.
8.2. Soweit eine Vertragspartei dies verlangt, sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen (Teilabnahme).
8.3. Hat der Auftraggeber die Abnahme erklärt und mit der Abnahme Mängel vorbehalten oder nach der Abnahme Mängel gerügt und hat der Auftragnehmer diese beseitigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mängelbeseitigung gesondert abzunehmen (Nachabnahme). Beseitigt der Auftragnehmer nicht sämtliche der gerügten Mängel, so kann er die Nachabnahme zumindest in Bezug auf die beseitigten Mängel verlangen.
8.4. Liegen die Voraussetzungen der Abnahme, der Teilabnahme oder der Nachabnahme vor, ist die Abnahme, die Teilabnahme oder die Nachabnahme durch den Auftraggeber schriftlich zu erklären, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Der Befund ist dann in einem Abnahmeprotokoll schriftlich niederzulegen, in welchem der Auftraggeber etwaige Vorbehalte wegen ihm bekannter Mängel aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom Auftraggeber zu unterzeichnen. Der Auftraggeber hat für einen unverzüglichen Zugang des Protokolls beim Auftragnehmer zu sorgen.
8.5. § 640 Abs. 2 BGB findet auch auf die zuvor genannten Teilabnahme und Nachabnahmen Anwendung. An die Stelle der Fertigstellung des Werkes gemäß §640 Abs. 2 Satz 1 BGB tritt im Falle der Teilabnahme die Fertigstellung der in sich abgeschlossenen Teile der Leistung und im Falle der Nachabnahme die Fertigstellung der Beseitigung der einzelnen Mängel.
8.6. Verweigert der Auftraggeber eine Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Auftragnehmers nach §650g BGB an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Werkes mitzuwirken. §650g BGB gilt auch für Teilabnahmen und Nachabnahmen.
9. Zahlungsbedingungen, Zahlungen, Abschläge
9.1. Abschlagszahlungen
9.1.1. Abschlagszahlungen richten sich nach § 632a BGB. Sie sind nach Zugang einer Leistungsaufstellung/Abschlagsrechnung zur sofortigen Zahlung fällig.
9.1.2. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.
9.2. Schlusszahlung
9.2.1. Nach Abnahme der Werksleistung ist die Schlussrechnung nach Zugang zur sofortigen Zahlung fällig. Es gilt § 650g Abs. 4 BGB.
9.2.2. Gleiches gilt für Teilschlussrechnungen.
9.3. Die vorstehenden Regelungen 9.1. bis 9.2. gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
9.4. 30% der Auftragssumme sind für Disposition und Eindeckung mit Materialien für ihre Baustelle vor Auftragsbeginn fällig. Bei Sonnensegel-, Poolanlagen und Rasenmähroboter 50% der Auftragssumme. Nach Bedarf weitere Abschlagsrechnungen in der Auftragsabwicklung. Zahlungsziel innerhalb 8 Tage.
10. Mängelansprüche
10.1. Werden in einem Zeitraum von 2 Wochen nach Beendigung der Arbeiten keine Mängel schriftlich angezeigt, so gelten die bis zum Zeitpunkt der Beendigung hergestellten Arbeiten als abgenommen. Bei Abnahme mit Abnahmeprotokoll, gelten die Arbeiten mit der Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll als abgenommen, außer es sind Mängel im Protokoll festgehalten.
11. Mängelbeseitigung
11.1. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung auf, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zugang zum Objekt über vorhandene Zugangswege zu gestatten.
11.2. Befolgt der Auftragnehmer eine Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen verlangen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Zugang zum Objekt schuldhaft nicht gestattet.
11.3. Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach und stellt sich heraus, dass er den Mangel nicht zu verantworten hat, hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn der Auftraggeber hätte erkennen können, dass den Auftragnehmer hinsichtlich des Mangels keine Verantwortung trifft.
11.4. Soweit abweichende Vereinbarungen nicht getroffen sind, kann der Auftragnehmer für die ihm entstandenen Aufwendungen nach 11.2 und 11.3 die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB verlangen.
12. Sicherheiten
12.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber die Leistung einer Sicherheit in Form einer Sicherungshypothek gemäß § 650e BGB oder einer Bauhandwerkerversicherung gemäß § 650f BGB zu verlangen.
13. Betriebshaftpflicht
13.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer für das Bauvorhaben ausreichenden Deckungssumme bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer vorzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen. Als Nachweis genügt die Vorlage einer Kopie des Versicherungsscheins.
14. Eigentumsvorbehalt – Vorwegabtretung
14.1. Der Unternehmer behält sich das Eigentum an allen Lieferungen und Leistungen bis zur restlosen Zahlung des Preises einschließlich aller Nebenforderungen vor.
14.2. Soweit das Eigentum des Unternehmers an gelieferten Sachen (z.B. durch Einbau) untergeht, vereinbaren der Unternehmer und der Auftraggeber hiermit, dass der Unternehmer berechtigt ist, die gelieferten Sachen zu demontieren und der Auftraggeber die Demontage zu dulden hat, wenn sich der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug befindet und nach Ablauf einer gesetzten 14tägigen Nachfrist Zahlung nicht geleistet hat. Die Kosten der Demontage sind vom Auftraggeber zu tragen.
14.3. Werden unter Eigentumsvorbehalt des Unternehmers stehende Sachen durch den Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung durch den Unternehmer in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber hiermit den jeweils erstrangigen Teil seiner Forderungen gegen den Dritten in Höhe des Rechnungsbetrages der Lieferung oder Leistung des Unternehmers im Voraus an den Unternehmer ab.
15. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
15.1. Information zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO Die Firma Gartenzauber Neuwied, Steinstraße 22, 56567 Neuwied, Inhaber Rouven Moisel, erhebt Ihre Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Sie sind berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten, die die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.
16. Sonstiges
16.1. Pflanzen/Pflanzarbeiten
16.1.1. Bei der Durchführung von Pflanz- bzw. Umpflanzarbeiten bauseits vorhandener bzw. gelieferter Pflanzen, kann keine Gewähr für ein Anwachsen übernommen werden.
16.1.2. Bei Trockenschäden oder Insektenbefall bei Pflanz- bzw. Rasenflächen übernehmen wir keine Gewährleistung.
16.1.3. Nicht angewachsene Pflanzen werden dann kostenlos ausgetauscht, wenn eine einwandfreie Pflege und Bewässerung nachweislich vorgenommen wurde. Bei Frostschäden übernehmen wir keinen Austausch. Siehe auch Pos. 3.1..
16.2. Leitungen, Kabel, Rohre
16.2.1. Dem Bauherrn obliegt es rechtzeitig vor Arbeitsbeginn, auf im Grundstück verlegte Kabel- und Rohrleitungen aufmerksam zu machen. Eine Gewähr für Schäden, die aufgrund mangelnder Informationen auftreten, wird nicht übernommen.
16.2.2. Bei Rodungsarbeiten, Ausbau Fundamente, etc., wo Kabel, Leitungen, Rohre mit dem Gegenstand verwachsen, einbetoniert , etc. sind und wir in diesem Bereich Arbeiten ausführen müssen, übernehmen wir für Schäden an Leitungen, Rohre, Kabel, etc. keine Haftung. Das Instandsetzen der Leitungen, Rohre, Kabel geht zu Lasten des Auftraggebers.
16.2.3. Bei Verdichtungsarbeiten im Bereich von Tonrohren, die tiefer liegen bzw. nicht sichtbar sind, übernehmen wir keine Gewährleistung wenn Schäden auftreten.
16.3. Setzungen
16.3.1. Wir sind als Garten- und Landschaftsbaufirma, das Gewerk, welches als Folgeunternehmen für Platten-, Pflaster-, Beton- und Vegetationstechnische Arbeiten auf bauseits aufgeschüttetem Gelände bzw. Arbeitsräume aufbaut. Um im Vorfeld unserer Arbeit zu prüfen, ob die Arbeiten des Vorunternehmers ausreichend verdichtet wurden, nehmen wir vier zeitlich zusammenhängende Lastplattendruckversuche vor und werten diese aus. Bei unzureichender Verdichtung bzw. negativen Werten melden wir Bedenken an und stellen Ihnen dazu die Messprotokolle zur Verfügung. Die beanstandeten Flächen müssen dann nochmals nachbearbeitet werden. Diese Kosten sind im Angebot nicht berücksichtigt. Bevor wir unsere Arbeiten weiter fortsetzen, werden wir auf den zuvor beanstandeten Flächen eine weitere Messung durchführen. Diese ist aber dann kostenpflichtig. Für das Prüfgerät berechnen wir eine Bereitstellungspauschale von 50,00€ netto, für eine zeitlich zusammenhängende Messung. Die Arbeitszeit (zuzüglich An- und Abfahrt) des Kontrolleurs wird auf Meister-Stundenlohnbasis abgerechnet. Mit Unterschrift unter dem Vertrag, akzeptieren diese Vorgehensweise. Sie sind mit dieser Maßnahme nicht einverstanden, dann können wir keine Gewährleistung für Setzungen übernehmen, die auf das Vorunternehmen zurückzuführen sind. Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir als Folgeunternehmen keine Mängelansprüche für Setzschäden akzeptieren. Dies gilt besonders für verfüllte Arbeitsräume bei Häusern durch den Vorunternehmer. Wenn dies der Fall wäre, melden wir schon auf diesem Wege Bedenken an.
16.3.2. Wenn Rasen eingesät oder Fertigrasen verlegt wird in aufgeschüttetem Gelände das nicht verdichtet werden kann, da sonst Staunässe entstehen könnte, übernehmen wir für Setzungen der Erde keine Gewährleistung. Das gleiche trifft auch zu, wenn man in eine Vegetations- oder Rasenfläche eine Beregnungsanlage einbaut, und sich in den Bereichen der Gräben und Anschlüsse die Erde setzt.
16.4. Betonware/Pflaster/Mauerscheiben
16.4.1. Farbabweichungen von Betonwaren, Ausblühungen von Betonwaren sind materialbedingt, technisch nicht vermeidbar und somit kein Reklamationsgrund. Kalkausblühungen zeichnen sich als weiße Flecken oder Grauschleier an der Oberfläche ab, wenn Niederschlagswasser das im Beton enthaltene Kalziumhydroxid ausschwemmt. Dies ist eine natürliche Reaktion des Baustoffs, die technisch nicht auszuschließen ist, sich aber über Zeit bei normaler Bewitterung ausgleicht oder mit speziellen Steinpflegemitteln auch bedingt entfernen lässt. Dies kann bei allen Oberflächen auftreten, aber verstärkt bei eingefärbten Materialien, z.B. in den Farben braun oder anthrazit.
16.4.2. Des Weiteren sind Reifenabriebe auf Pflasterflächen, die nicht von uns verursacht wurden, kein Reklamationsgrund. Dies bedenken Sie bitte, besonders bei der Wahl von hellen Pflasterbelägen. Reifenabriebe sind auf Pflasterbelägen möglich und nicht vermeidbar.
16.4.3. Bei Pflastern und Platten mit ungefasten Kanten sind leichte Kantenabplatzungen bei der Verlegung wie im Gebrauch nicht auszuschließen. Sie stellen jedoch keinen Anlass für Reklamationen dar.
16.4.4. Geringfügige Maßabweichungen stellen keine Fehler oder Beschaffenheitsmängeln dar, sofern sie innerhalb der zulässigen Maßtoleranzen liegen.
16.4.5. Mauerscheiben sind Straßenbauteile, an die keine erhöhten Ansprüche an die Optik gestellt werden können. Verfärbungen, Flecken oder punktförmige Muster sind möglicherweise Bestandteil dieser Elemente und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
16.5. Isolierung
16.5.1. Der Bauherr hat dafür Sorge zu tragen, dass vor Verfüllung der Arbeitsräume der Baukörper gegen Feuchtigkeit abgedichtet ist. Der Sockelputz/Fassadenputz muss wasserabweisend sein. Hiermit machen wir Sie darauf aufmerksam, dass wir lediglich einen Schutzanstrich herstellen. Wir führen keine Baukörperisolierung nach DIN Norm aus. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Abdichtung nach DIN, 30 mm über dem fertigen Gelände/Belag hochgeführt werden muss. Grundlage ist die DIN 18195-4 und die Richtlinie Fassadensockelputz-Außenanlage, die die korrekte Ausführung aufzeigt und den Stand der Technik wiedergibt. Wir verwenden Bitumenanstrich bzw. Dickbeschichtung. Diese zwei Materialien sind nicht mit Sockelfarbe überstreichbar. Wenn von unserer Seite Abdichtungen vorgenommen werden sollen, möchten wir sie darauf hinweisen, dass wir aus zuvor genannten Grund die Abdichtung wegen der Optik nur bis zur Oberkante des fertigen Belages/Geländes führen. Demzufolge kann Spritzwasser an den Sockelputz/Fassade gelangen. Die Abdichtung muss mit einer Schutzlage (z.B. durch eine Noppenbahn) geschützt werden. Wenn bei Vertragsunterzeichnung keine Einwände hervorgebracht werden, so gilt diese Vorgabe als angenommen. Spätere Reklamationen werden nicht mehr akzeptiert und wir übernehmen keine Gewährleistung für Feuchtigkeitsschäden in diesen Bereichen. Nach vorheriger Absprache verwenden wir zur Abdichtung des Sockelputzes gegen Spritzwasser eine Superflex Dichtschlämme oder ein gleichwertiges Produkt. Dieses ist mit Sockelfarbe überstreichbar und kann deshalb ohne Bedenken bis zu 20 cm über zukünftigen Pflasterbelag aufgebracht werden. So wäre Ihr Sockelputz vor Spritzwasser geschützt. Vor Auftragsbeginn muss feststehen, für welche Umsetzung Sie sich entscheiden. Bitte teilen sie uns dies mit.
16.6. Natursteinarbeiten
16.6.1. Hinweis bei Natursteinen: Strukturen, Farbgebung und unterschiedliche Wasseraufnahme können variieren, da es sich um ein Natursteinprodukt handelt. Adern, Poren, Einschlüsse und andere natürliche Eigenschaften, liegen in der Natur des Gesteins, können nicht ausgeschlossen werden und sind handelsüblich. Hier übernehmen wir keine Gewährleistung. Da auch viele Natursteine aus dem Ausland kommen, müssen wir uns Preiserhöhungen aufgrund Verteuerungen von Fremdwährung, der Seefracht und der Mautgebühren vorbehalten. Wenn Natursteine vom Abbau und der Nachbearbeitung im Steinbruch Risse aufweisen, kann Wasser in den Stein eindringen, welches sich bei Frost ausdehnt und den Stein zum Sprengen bringt. Bei einem Weichgestein tritt dies häufiger auf, als bei einem Hartgestein. Diese Gegebenheit liegt in der Natur und ist kein Reklamationsgrund.
16.7. Epoxidharzverfugung
16.7.1. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verwendung von Epoxidharzfugenmörtel, teilweise ein Glanz auf der Fläche zurückbleibt. Dieser Glanz wird durch Nutzung der Fläche und Regen beseitigt und ist kein Reklamationsgrund.
16.8. Grenzpunkte, Grenze, Nachbarschaftsrecht, Baugenehmigung
16.8.1. Vor Beginn der Arbeiten sind sämtliche Grenzpunkte bauseits freizulegen, da ansonsten keine Gewähr für die Richtigkeit der Arbeiten am Grenzverlauf übernommen werden kann.
16.8.2. Soll eine Sichtschutzmaßnahme (z.B. Holzelemente, Zaun, Hecke am laufendem Meter, Heckenbepflanzung, etc.) nahe bzw. an der Grundstücksgrenze realisiert werden, müssen Sie die örtlichen geltenden Grenzbestimmungen berücksichtigen bzw. uns darüber unterrichten. Wir übernehmen in jeglicher Form keine Haftung für Grenzabstände oder Bauhöhe. Grenzbestimmungen sind geregelt über das Nachbarschaftsrecht und dem Bebauungsplan der jeweiligen Kommune.
16.8.3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die bestellten Leistungen und Lieferungen – insbesondere Bauleistungen – unter Umständen der Genehmigung der örtlichen Baubehörde und/oder der Zustimmung des Nachbarn bzw. Hauseigentümers bedürfen (z.B. Poolbau, Sichtschutzwände, Carport, etc.). Die erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, etwa erforderliche Anträge, Pläne und statische Berechnungen hat der Auftraggeber auf seine Kosten so rechtzeitig zu beschaffen, dass die Ausführung der Arbeiten nicht verzögert wird.
16.8.4. Die Verantwortung für die konstruktive und statische Beschaffenheit vorhandener Bauteile oder Konstruktionen, die bei der Ausführung der Arbeiten verwendet werden sollen, liegt beim Auftraggeber. Ist eine Prüfung der zu verwendenden Bauteile oder Konstruktionen erforderlich, hat der Auftraggeber diese auf seine Kosten zu überprüfen und den Erfordernissen anzupassen.
16.8.5. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass Genehmigungen, Zustimmungen usw. (vgl. Ziff. 14.8.3 und 14.8.4) erteilt werden und rechtzeitig – spätestens bis zum Beginn der Lieferung oder der Leistung des Unternehmers – vorliegen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach oder werden Genehmigungen, Zustimmungen usw. aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht erteilt, so ist der Unternehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von 21Tagen mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktrete und / oder Schadenersatz verlange. Dies gilt auch für den Fall, dass sich ergibt, dass der Auftraggeber schon vor Abschluss des Vertrages durch einfache Rückfrage bei der zuständigen Behörde, dem Nachbarn oder Statiker hätte feststellen können, dass die Genehmigung oder Zustimmung verweigert wird oder die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistung aus statischen Gründen nicht möglich ist. Tritt der Unternehmer dieser halb ganz oder teilweise vom Vertrag zurück und / oder verlangt er Schadenersatz, so kann der Unternehmer einen pauschalen Schadensersatz (30 % des vereinbarten Nettopreises der man-gels Genehmigungen, Zustimmungen usw. nicht ausführbaren Lieferung oder Leistung) vom Auftraggeber zu verlangen.
16.9. Rasen
16.9.1. Wenn Sie von uns Rasen eingesät oder Fertigrasen verlegt bekommen, achten Sie bitte darauf, dass am Herstellungstag, ausreichend Rasensprenger und Schläuche vorhanden sind. Nach Fertigstellung der Arbeiten, muss die Fläche sofort bewässert werden. Bei der Herstellung des Erdplanums für eine Rasenfläche werden Wurzel- und Pflanzenreste sowie Steine gründlich ausgelesen. Danach erfolgt das Verlegen des Rollrasens bzw. die Einsaat. Durch Regenfälle oder Beregnung des eingesäten Rasens waschen sich mit der Zeit erneut Steine an die Erdoberfläche. Dies ist ein normaler Vorgang. Die feine Erde spült sich mit dem Regen ein und Steine werden an der Oberfläche sichtbar. Es handelt sich um einen normalen Vorgang, es besteht kein Reklamationsanspruch. Die Steine müssen entfernt werden, um Schäden am Rasenmäher oder Steinschläge zu vermeiden. Wenn Sie eine Fertigstellungspflege beauftragt haben, wird dies in diesem Rahmen einmalig von uns erledigt.
16.10. Zaunbau
16.10.1. Folgende Hinweise zu Doppelstab-Sichtschutz-Streifen: Die Statik und Windlasten sind nach den örtlichen Gegebenheiten bauseits zu berechnen. Die Sichtschutzstreifen können bei starker UV-Belastung farblich verblassen. Durch Wärme, wie auch Kälte, können die Streifen sich dehnen bzw. schrumpfen. Daraus resultiert das es an den Enden zu Verschiebungen kommt und es nicht mehr blickdicht ist. Des Weiteren können sich bei Wind die Streifen aus dem Zaun lösen, unter anderem auch durch die vorher beschriebene Situation. Diese Punkte stellen keinen Reklamationsgrund dar.
16.10.2. Des Weiteren möchten wir sie darauf hinweisen, wenn man am Ende der Bahnen, die Sichtschutzstreifen am Zaun befestigen soll, geht dies nur am letzten Längsstab der Doppelstabmatten, mit einem Klemmverbinder , wenn keine Endpfosten (mit Klemmschiene) vorhanden sind. Hier ergibt sich dann ein 5 cm breiter Streifen, wo man durchschauen kann. Wenn sie die Streifen bis zum Elementende haben möchten, können sich die einzelne Streifen bei Wind und Wettereinfluss bewegen, wie in vorrangegangener Position beschrieben . Wir übernehmen für diese Bauart keine Gewährleistung.
16.11. Bewässerungsanlagen
16.11.1. Wenn Sie über eine Bewässerungsanlage verfügen, möchten wir Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Bewässerungsanlage unter Umständen, nicht komplett die Anwuchswässerung übernimmt. An Stellen, die von der Bewässerungsanlage nicht bewässert werden muss man, per Hand noch nachwässern, bis die Pflanzen oder der Rasen angewachsen sind.
16.11.2. Wir gehen davon aus, dass Ihre Wasserleitung, die aus dem Haus in den Garten führt und demzufolge mit der Beregnungsanlage verbunden ist, einen System-/Rohrtrenner besitzt. Sollte dies nicht der Fall sein, übernehmen wir keine Haftung für die Verschmutzung Ihres Trinkwassers.
16.11.3. Gerne übernehmen wir auch die Wartung ihrer Anlage. Frühjahrscheck mit Inbetriebnahme, Kontrolle über das Jahr (wenn gewünscht), Anlage Winterfest machen. Bitte sprechen sie uns an, wir unterbreiten ihnen gerne ein Angebot für ihre Wünsche bzw. Vorgaben.
16.11.4. Um Frostschäden vorbzubeugen sollten alle Bewässerungsleitungen vorsorglich vor dem Winter mit einem Kompressor ausgeblasen werden
16.12. Holzarbeiten
16.12.1. Gartenbau-, Terrassen-, Zaun- und Möbelhölzer sind, wie wir, ein Naturprodukt. Sie variieren daher oft, trotz gleicher Holzart, in Farbe und Aussehen. Holz atmet, nimmt Feuchtigkeit auf und gibt diese wieder ab. Dadurch können Risse sowie Schüsselungen oder Verformungen entstehen. Aufgrund sehr wechselhafter Temperaturen in kurzer Zeit, kann es zu unterschiedlichen Brettbreiten und Rissen im Holz kommen. Nasses Wetter und wieder extrem warme Temperaturen können Risse in der Oberfläche hervorrufen. Bei Schwankungen von Holzfeuchten zwischen 25% und schnell wieder 12%, „arbeitet“ das Holz zwischen 4-7mm. Die Feuchtigkeitsaufnahme ist bei jedem Brett anders. Deshalb gibt es unterschiedliche Brettbreiten. Bei sehr harzhaltigen Holzarten wie z.B. Lärche oder Douglasie kann es zu einer starken Rissbildung kommen. Harzaustritt, auch am Endprodukt, ist für diese Hölzer charakteristisch. Bei Harthölzern bzw. Tropenhölzern treten bei den meisten (z.B. Bangkirai) farbige Inhaltsstoffe aus. Diese können umliegende Bauteile stark verschmutzen! Pinholes (Insektenlöcher), Risse sind bei diesen Hölzern üblich. Vergrauung bzw. Farbunterschiede können auftreten. Harzaustritte können auch als weißliche Flecken auftreten. Fast über jede der handelsüblichen Holzarten gibt es Merkblätter, die wir Ihnen gerne überreichen. Gerne stellen wir Ihnen diese Merkblätter zur Verfügung, wenn Sie diese anfordern. Für alle in Pos. 30 beschriebenen Materialabweichungen übernehmen wir keine Gewährleistung. Holz muss in wiederkehrenden Intervallen gepflegt werden.
16.13. Metallarbeiten
16.13.1. Angebote in welchen Metallpreise (z.B. Stahl, Eisen, Edelstahl etc.) ausgewiesen sind, sind freibleibend und nicht in der unten genannten Bindefrist. Bei diesen Positionen ist das Angebot nicht 4 Wochen gültig. Der Stahlmarkt hat sehr starke Preisschwankungen, deshalb kann der Preis, in der Zeit, zwischen Angebot und Auftragsvergabe schwanken. Wir versuchen natürlich, so gut wie möglich, die Preise zu halten. Preise die in der Auftragsvergabe festgeschrieben sind, sind natürlich auch dann bindend für die Abrechnung.
16.1. Rasenmähroboter
16.14.1. Bei anhaltend nassem Wetter, d.h. wenn der Rasen und der Boden nicht mehr abtrocknen können, kommt es durch das Drehen der Räder vom Mähroboter zu Schmierbildungen. Diese Schäden sind kein Reklamationsgrund. Außerdem ist zu beachten, dass ein Rasenstreifen am Rand nach dem Mähen stehen bleibt, wenn keine Rasenmähkante in Form eines Pflasterbandes ausgebildet ist. Selbst wenn diese vorhanden ist, ist ein gelegentliches Nacharbeiten notwendig. Dies ist technisch nicht anders möglich.
16.14.2. Gerne übernehmen wir auch die Wartung ihres Rasenmähroboters. Frühjahrscheck mit Inbetriebnahme, Kontrolle über das Jahr (wenn gewünscht), Anlage Winterfest machen und Inspektion. Bitte sprechen sie uns an, wir unterbreiten ihnen gerne ein Angebot für ihre Wünsche bzw. Vorgaben.
16.15. Entsorgung
16.15.1. Sollte kontaminiertes Erdreich oder teerhaltiger Asphaltaufbruch angetroffen werden, so ist die Entsorgung dieser Stoffe separat vom Auftraggeber zu vergüten. Das Bodenrisiko liegt beim Auftraggeber.
16.16. Poolbau
16.16.1. Wasserflecken Poolrandplatten, siehe auch Pos. 14.6. Natursteinarbeiten. Das Wasser angereichert mit Chlor bzw. Salzanteile (bei Salzwasseranlagen), kann Flecken auf den Poolrandplatten erzeugen. Die ist kein Reklamationsgrund.
16.16.2. Wir möchten sie drauf hinweisen, dass an der Wasserlinie im Pool (das heißt Wasserstand im Pool) es zu Farbunterschiede in der Poolfolie kommt. Dies ist nicht vermeidbar und ist kein Reklamationsgrund. Den bestehenden Fettfilm sollte man regelmäßig mit einem Beckenrandreiniger bearbeiten.
16.16.3. Die Standard Poolfolien sind für eine Wassertemperatur von max. 30 Grad ausgelegt. Durch Sonneneinwirkung, Beheizung der Poolanlage (z.B. Wärmepumpe), oder Abdeckung zur Beheizung des Wassers, kann das Poolwasser höhere Temperaturen bekommen. Dies kann dazu führen, dass die Poolfolie Blasen bildet. Für solche Anlagen, muss eine Hitzebeständige Folie eingebaut werden. Für nicht Hitzebeständige Folien, die einer hohen Wassertemperatur ausgesetzt sind, übernehmen wir keine Gewährleistung, wenn es zu Blasenbildungen kommt.
16.18.4. Bei Sandfilteranlagen sollte man alle 2-3 Jahre den Filtersand austauschen.
16.18.5. Unser Angebot ist im besten Wissen erstellt worden, in Sachen Untergrund bzw. Bodenbeschaffenheit des Bereiches der Poolanlage. Wenn sich während der Arbeiten herausstellt, dass der Untergrund noch stabilisiert werden muss, wird dies extra berechnet. In diesem Fall, nach Absprache mit dem Kunden.
16.18.6. Bei Füllung des Pool mit Brunnenwasser, kann es zu Problematik kommen in der Wasserqualität. Wir helfen ihnen gerne, das Problem in den Griff zu bekommen. Übernehmen aber hierfür keine Gewährleistung.
16.18.7. Wir möchten sie darauf hinweisen, wenn der Technikraum der Poolanlage nicht frostsicher ist, dass die Technik des Schwimmbades, vor dem Winter, frostsicher gemacht werden muss.
16.18.8. Wenn sie eine Wärmepumpe wünschen, um den Pool zu beheizen, beachten sie bitte die Berechnung der Auslegung der Wärmepumpe. Diese liegt dem Angebot bei. Nur wenn nach dieser Berechnung dies so eingebaut wird, kann das Wasser die Wärme erreichen, die sie wünschen. Abweichung von der Berechnung, erzielt nicht den Erfolg bzw. die Vorgaben von ihnen.
16.18.9. Gerne übernehmen wir auch die Wartung ihrer Anlage. Frühjahrscheck mit Inbetriebnahme, Kontrolle über das Jahr (wenn gewünscht), Anlage Winterfest machen. Bitte sprechen sie uns an, wir unterbreiten ihnen gerne ein Angebot für ihre Wünsche bzw. Vorgaben.
16.18.10. Bitte beachten sie, dass die wöchentliche Rückspülung der Filteranlage bzw. das entleeren des Pools, das Wasser in die Kanalisation abgeleitet werden muss. Wenn dies technisch nicht möglich ist und eine andere Variante gewählt wird, übernehmen wir keine Gewährleistung in jeder Hinsicht von Schäden (Pflanzen, Umwelt, etc.).
16.18.11. Bitte auch o.g. Titel 16.8. Genehmigungen beachten!
Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein, bleiben die übrigen Teile des Vertrages davon unberührt. Die Parteien haben sich so zu verhalten, dass der Vertragszweck nicht gefährdet wird.
Bitte bedenken Sie, dass die Unterhaltungskosten der Arbeiten, nach Fertigstellung, im Angebotspreis nicht berücksichtigt sind. Gerne unterbreiten wir Ihnen hierfür ein separates Angebot.
Bindefrist:
Die Preise des Kostenvoranschlages haben eine Gültigkeit von 2 Wochen, bezogen auf das Angebotsdatum es sei denn die Gültigkeit ist im Angebot anders vermerkt.
Bei späterer Auftragserteilung bzw. späterem Ausführungstermin, der diesen Zeitraum übersteigt, behält sich der Auftragnehmer vor, die Angebotspreise in Abhängigkeit von branchenbedingten Lohn- und Materialkostenerhöhungen anzupassen.
Bei Vertragsabschluss haben Sie ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Bei einer späteren kundenseitigen Auftragsstornierung müssen bereits angefallene kundenseitig Kosten übernommen werden.
Wir würden uns freuen, Ihren Auftrag ausführen zu dürfen und garantieren fachgerechte und saubere Arbeit. Trotzdem kann es auf den Einfahrten bzw. Parkplätzen zu Behinderungen kommen. Bei Regenwetter, Schnee oder Frost, kann es ebenfalls zu Verschiebungen kommen (z. B. Unfallgefahr bei elektrischen Geräten).
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Ihr Gartenzauber Neuwied Team
Gültig ab: 22.4.2022